Dekret über die Beziehungen des Staates Aargau zum Kloster Fahr (195.110)
INHALT
Dekret über die Beziehungen des Staates Aargau zum Kloster Fahr
- Dekret über die Beziehungen des Staates Aargau zum Kloster Fahr
- § 1
- § 2
- § 3
- 1. Das Klostervermögen soll unge schmälert erhalten bleiben.
- 2. Das Kapitalvermögen darf grundsät zlich nicht vermindert werden.
- 3. Soweit der Erlös aus Liegenschaftsverkäufen nicht wieder für den
- 4. Die Erträgnisse des Klosterver mögens dürfen, nach Abzug der
- 5. Die alljährlich bis Ende Februa r abzulegende Jahresrechnung unter-
- § 4
- § 5
- 1846.
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