Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowi... (BeE 328.500)
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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen
- Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen
- 1. Allgemeines
- 1.1 Die Schulzahnpflege in den Gemeinden Bettingen und Riehen ist
- 8. Dezember 1993
- 1.2 Auftrag und Zweck der Schulzahnpflege ist die Erhaltung der
- 1.3 Dieser Vertrag regelt die Bedingungen und Modalitäten, unter
- 1.4 Grundlagen dieses Vertrags bilden das Gesetz betreffend die öf-
- 2. Auftrag
- 2.1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen beauftragen das Departe-
- 2.3 Im Einverständnis mit den Gemeinden kann die Schulzahnklinik
- 2.4 Die bestehenden Vereinbarungen betreffend Prophylaxe gegen
- 3. Betriebsführung
- 3.1 Die Betriebsführung der Schulzahnklinik und die Organisation
- 3.2 Die in der Schulzahnklinik Riehen tätigen Mitarbeiterinnen und
- 4. Mitwirkung der Gemeinden
- 4.1 Die Anstellung von Zahnärztinnen und Zahnärzten für die Schul-
- 5. Betriebsmittel
- 5.1 Das Departement sorgt für die Bereitstellung der notwendigen
- 5.2 Die Betriebsmittel sind dem Stand der Entwicklung anzupassen
- 6. Räume der Schulzahnklinik / Miete
- 6.1 Vertragsbeginn und Vertragsdauer: Das Mietverhältnis wird mit
- 6.2 Mietzins: Der jährliche Mietzins beträgt CHF 62'879 inkl. Pau-
- 6.3 Mietzinsanpassung: Ungeachtet der festen Vertragsdauer wird der
- 6.4 Unterhalt und Reparaturen: Kleine, für den gewöhnlichen Ge-
- 7. Finanzielle Abgeltung
- 7.1 Die Abgeltung der von den ZKB erbrachten zahnmedizinischen
- 7.2 In Abgeltung der von den ZKB erbrachten sonstigen Leistungen,
- 7.3 Die Gemeinden übernehmen folgende weiteren Positionen:
- 7.4 Die Einnahmen aus Eltern- und Garantenzahlungen werden den
- 8. Zusammenarbeit
- 8.1 Die Vertragsparteien orientieren sich regelmässig über alle wichti-
- 8.2 Sowohl die Gemeinden als auch die ZKB können nach Bedarf Zu-
- 9. Beginn, Dauer, Kündigung und Änderungen des Vertrages
- 9.1 Der Vertrag wird nach allseitiger Genehmigung per 1. Januar 2009
- 9.2 Der Vertrag ersetzt den bisherigen Vertrag zwischen dem Depar-
- 9.3 Im Übrigen verpflichten sich die Parteien, während der Vertrags-
- 10. Schiedsgericht
- 11. Schlussbestimmungen
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