Verordnung zum Viehversicherungsgesetz (361.810)
INHALT
Verordnung zum Viehversicherungsgesetz
- Verordnung zum Viehversicherungsgesetz
- §1. Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter beruft die
- §2. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ausser der Präsidentin
- §3. Der Kommission sind vorzulegen:
- 1. der Voranschlag;
- 2. die Jahresrechnung;
- 3. der Jahresbericht;
- 4. der Antragsentwurf für die Festsetzung der Wertklassen (§ 4 des
- 5. der Antragsentwurf für die Festsetzung der Prämien (§ 15 des Ge-
- 6. Entwürfe zu Verordnungen, Reglementen und allgemeinen Wei-
- 7. Rekurse an das Gesundheitsdepartement
- §4. Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Mit-
- §5. Die Beschlüsse der Kommission haben den Charakter von Emp-
- §6. Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission bezeichnet
- §7.
- §8. Bei Verhinderung der Kantonstierärztin oder des Kantonstier-
- §9. Das Rechnungswesen der Kasse wird vom Sekretariat des Veteri-
- § 10.
- § 11.
- § 12.
- § 13.
- § 14.
- § 15. Von der Aufnahme in die Versicherung ausgeschlossen sind die
- § 16.
- § 3 Ziffer 3 des Viehversicherungsgesetzes und § 15 der Verordnung
- § 17.
- § 18. Die durch vorsätzliche unrichtige Angaben über Alter und Ge-
- § 19. Wenn die Gründe, welche zur Ablehnung einer Aufnahme führ-
- § 20.
- § 21. Jede Viehbesitzerin und jeder Viehbesitzer hat alljährlich bis
- § 22.
- § 23.
- § 24.
- § 25. Wird ein versichertes Tier ohne Handänderung zum Zwecke
- § 26.
- § 27.
- 1. Signalement des Tieres;
- 2. Untersuchungsergebnis;
- 3. Ursache und Verlauf der Krankheit;
- 4. verabreichte Medikamente.
- § 28.
- § 29.
- § 30. Eine Schatzung ist auch vorzunehmen, wenn Zweifel bestehen,
- § 31. Kommt ein versichertes Tier während der Sömmerung ausser-
- § 32. Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter beruft die
- § 33. Können sich die Mitglieder der Schatzungskommission auf eine
- § 34.
- § 35. Als Grundlage für die Bestimmung des Verkehrswertes dienen
- § 36. Bei Tieren, welche infolge Euterfehlern (z.B. Gelber Galt),
- § 37. Die Schatzungssumme ist sofort in das Schadenprotokoll einzu-
- § 38.
- 1. Von dem durch die Schatzung festgesetzten Verkehrswert werden
- 2. Die restliche Versicherungssumme wird wenn nötig auf 80% des
- 3. Abgezogen wird ferner der Betrag des Erlöses aus der Verwertung
- 4. Schliesslich ist eine allfällige Reduktion wegen Verschuldens ge-
- § 39.
- § 41.
- § 42. Die Viehversicherungskommission beantragt dem Gesund-
- § 43.
- § 44.
- § 45.
- § 47.
- § 48. Der Reservefonds ist für die Bezahlung von Versicherungslei-
- § 49. Der Reservefonds kann aufgelöst werden, wenn im Kanton Ba-
- § 50. Die in dieser Verordnung vorgesehenen tierärztlichen Zeug-
- § 51. Diese Verordnung ist zu publizieren und tritt am 1. Januar 1972
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