Verordnung zum Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen (861.110)
INHALT
Verordnung zum Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen
- Verordnung zum Gesetz zur Förderung des Baus und der Erneuerung von Wohnungen
- § 1. Grundsatz .................................................. 3
- § 2. Wohnungstyp ............................................... 3
- § 3. Wohnungsgrösse . . . . . ....................................... 3
- § 4. Betreuung in Betagtenwohnungen . . . . . ........................ 4
- § 5. Wohnungsqualität . . . . ....................................... 4
- § 6. Eigentümerlasten . . . . ....................................... 4
- § 7. Mietzinse .................................................. 4
- § 8. Kinder, Familie und Haushalt . . . . . . . . . ........................ 4
- § 9. Wohnsitz ................................................... 5
- § 10. Belegung bei Anspruchsbeginn . . . . . . . . ........................ 5
- § 11. Gemeinschaftswohnungen für Personen in Ausbildung oder mit Ren-
- § 12. Belegungsänderung während der Beitragsdauer . . . ............... 5
- § 13. Einkommen ................................................ 6
- § 14. Erzielbares Einkommen ...................................... 6
- § 15. Vermögen .................................................. 6
- § 16. Mietzinsbeitrag ............................................. 6
- § 17. Höchst- und Mindestbeitrag . . . . . . . . . . . ........................ 7
- § 18. Daten anderer Stellen . ....................................... 7
- § 19. Anspruchsbeginn . . . . ....................................... 7
- § 20. Auszahlung der Mietzinsbeiträge . . . . . . ........................ 7
- § 21. Änderung der Verhältnisse; Meldepflicht ........................ 7
- § 22. Grundvoraussetzungen ...................................... 8
- § 23. Kostenrahmen .............................................. 8
- § 24. Voraussetzungen bezüglich Baute, Zusicherung der Vergünstigung . . 8
- § 25. Referenz-Hypothekarzinssatz . . . . . . . . . ........................ 8
- § 26. Höhe und Abstufung der Vergünstigung ........................ 8
- § 27. Dauer der Hypotheken, Zinstermin . . . . ........................ 9
- § 28. Amortisation und Rückzahlung . . . . . . . . ........................ 9
- § 33. Gesuch, Antrag ............................................. 10
- § 34. Verfügung über die Zusicherung ............................... 10
- § 35. Auskunftspflicht ............................................ 10
- § 36. Bauabrechnung ............................................. 11
- § 37. Staatlicher Delegierter, Staatliche Delegierte . . . . . . . . . . . ......... 11
- §38. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung . . . . . . . . . . ......... 11
- § 39. Rekurs .................................................... 11
- § 40. Ausschluss doppelter Leistungen .............................. 12
- § 41. Anpassung der bisherigen Hilfen an das neue Recht . . . . . . ......... 13
- § 42. Aufhebung bisherigen Rechts ................................. 13
- § 43. Wirksamkeit ............................................... 13
- § 44. Publikation und Wirksamkeit ................................. 13
- §1. Die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen ist an folgende Voraus-
- §2. Bei grösseren Neubauten sind Wohnungen mit unterschiedlicher
- §3. Die Nettowohnflächen sollen folgende Werte nicht überschrei-
- §4. Für Betagtenwohnungen kann eine Zusicherung von Beiträgen
- §5. Massgeblich ist die im WEG festgelegte mittlere Qualitätsstufe
- §6. Bundes gemäss WEG.
- §7. Die Mietzinse werden aufgrund des Kostenvoranschlages provi-
- §8. Kinder sind Nachkommen, Adoptierte und Pflegekinder.
- §9. Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat, wer nach den Bestimmun-
- § 10. In Wohnungen mit mehr als zwei Zimmern besteht ein An-
- § 11. In Gemeinschaftswohnungen können Mietzinsbeiträge auch an
- § 12. Während der Beitragsdauer darf die Zahl der Zimmer diejenige
- § 13. Einkommen ist die Summe aller Einkünfte der im Haushalt
- 30. Januar 1990 zugelassen.
- § 14. Bei freiwilliger Einschränkung der Erwerbstätigkeit oder frei-
- 8. Lebensjahr als Nachweis für die volle unfreiwillige Einschränkung
- § 15. Vermögen ist das Reinvermögen aller im Haushalt lebenden
- § 16.
- § 17. Der Beitrag des Kantons beträgt höchstens Fr. 8400.–.
- § 18. rer Verwaltungsstellen verwendet werden.
- § 19. Der Anspruch entsteht ab Beginn des nächsten Monats nach
- § 20. Die Mietzinsbeiträge werden in der Regel halbjährlich an die
- § 11 werden an die Trägerschaft ausbezahlt.
- § 21. Beitragsberechtigte sind verpflichtet, dem Amt für Sozialbei-
- § 22. Erleichterung der Kapitalverzinsung kann gewährt werden,
- § 23. Für die Anerkennung der Baukosten dürfen die im WEG fest-
- § 24. Die Bestimmungen, welche für die Zusicherung von Mietzins-
- § 25. Der Hypothekarzinssatz darf nicht höher sein als der Zinssatz
- § 27. Die Hypotheken des Kantons sind zehn Jahre fest und unkünd-
- § 28. Eine allfällige Hypothek im II. Rang ist in der Regel mit jährlich
- § 29. Beim Verkauf einer Liegenschaft werden die Vergünstigungen
- § 30. Während der Dauer der Vergünstigung sind die Mietverträge
- § 31. Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Bau- und Er-
- § 32. Die Bürgschaft mit definitivem Höchsthaftungsbetrag hat eine
- § 31 Abs. 1 gewährt werden, vorausgesetzt, die Basler Kantonalbank
- § 33. Das Gesuch um eine generelle Zusicherung von Kantonslei-
- § 34. Die generelle Zusicherung von Kantonsleistungen sowie die
- § 35. Der Liegenschaftseigentümer oder die Liegenschaftseigentü-
- § 36. Nach Bauvollendung ist die Bauabrechnung von der Bauherr-
- § 37. Bei grösseren oder komplexen Bauvorhaben kann das ABZ zur
- § 38. Die speziellen Auflagen und Bedingungen können für die geför-
- § 39. Verfügungen des ABZ und des ASB können beim zuständigen
- § 40. Werden für eine Wohnung vom Kanton Kapitalzinszuschüsse
- § 41. Zugesicherte Hilfen gemäss dem Gesetz zur Förderung des
- § 42. Auf den 31. Dezember 1994 werden aufgehoben:
- § 43. Das Gesetz vom 21. November 1990 zur Förderung des Baus
- § 44. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1993
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