Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (328.200)
INHALT
Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege
- Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege
- §1. Für die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-
- §2. Der Kanton betreibt zur Durchführung der sozialen Zahnpflege
- §3. Der Kanton sorgt durch den Betrieb einer Schulzahnklinik
- §4.
- §5. Der Regierungsrat setzt zur Behandlung von Fragen im Zusam-
- §6. Der Regierungsrat und die zuständigen Behörden der Landge-
- §7. Mit dem Erlass dieses Gesetzes werden folgende Gesetze aufge-
- 1. Gesetz betreffend die Volkszahnklinik vom 17. Dezember 1959;
- 2. Gesetz betreffend die Zahnpflege der Schulkinder (Schulzahn-
- §8. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
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