Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen (132.900) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen
- Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen
 - §1. Die Wahl der eidgenössischen Geschworenen obliegt dem Gros-
 - §2. Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmbe-
 - §3. Das Polizei- und Militärdepartement schreibt die Wahl aus und
 - §4. Der Grosse Rat wählt die Geschworenen in geheimer Wahl.
 - §5. Der Präsident des Grossen Rates teilt den Gewählten die Wahl
 - §6. Diese Verordnung ist nach ihrer Genehmigung durch den Bun-
 - 12. Juli 1983.