Ordnung für die Konrektoren der oberen Schulen (411.700)
INHALT
Ordnung für die Konrektoren der oberen Schulen
- Ordnung für die Konrektoren der oberen Schulen
- § 100 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
- §1.
- §2. Sie sind dem Rektor unterstellt und bearbeiten die in ihren Kom-
- §3. Die Kompetenzbereiche der Konrektoren werden auf Vorschlag
- §4. Die Konrektoren werden für ihre Tätigkeit angemessen entla-
- §5. Die Konrektoren nehmen an den Sitzungen der Inspektion mit
- §6. Diese Ordnung
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