Verordnung zum Stempelgesetz (650.210)
INHALT
Verordnung zum Stempelgesetz
- Verordnung zum Stempelgesetz
- §1. Die Stempelung der dem Stempel unterworfenen Schriftstücke
- §2. Die Stempelmarken sind bei der Finanzverwaltung zu beziehen.
- §3. Die Kassierung der Stempelmarken ist in der Weise zu vollzie-
- §4. Die Grösse des i n § 2 des Stempelgesetzes aufgeführten einfa-
- §5. Für die Rückerstattung der zuviel geklebten Marken und den
- §6. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 4. Mai 1936 zum
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