Verordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeuten (310.400) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeuten
- Verordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeuten
 - §1. Diese Verordnung regelt die selbständige psychotherapeutische
 - §2. Die selbständige Berufsausübung von Psychotherapeuten ist die
 - §3. Wer als Psychotherapeut selbständig berufstätig sein will, hat
 - §4. Die Bewilligung berechtigt zur psychotherapeutischen Behand-
 - §5. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, einen Arzt beizuzie-
 - §7. Ohne Bewilligung ist jede psychotherapeutische Tätigkeit,
 - §8. Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit in selb-
 - §9.
 - § 10. Die Ankündigung der selbständigen psychotherapeutischen
 - § 11. Die aus Fachärzten und Psychologen paritätisch zusammenge-
 - § 12. Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Kantonsge-
 - § 13. Der Psychotherapeut ist zur Aktenführung verpflichtet. In die
 - § 14. Eine erteilte Bewilligung kann in Anwendung vo n § 3 des Ge-
 - § 15. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend die selb-