Verordnung über die Videoüberwachung (153.290) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Videoüberwachung
- Verordnung über die Videoüberwachung
 - §1. An öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten können Bild-
 - §2. Für die Videoüberwachung bedarf es einer Bewilligung der Da-
 - §3. Die Videokameras sind so auf- und einzustellen, dass nur die
 - §4. Ausserhalb des überwachten Ortes ist gut sichtbar auf die Video-
 - §5. Die Aufzeichnungen sind spätestens am nächsten Werktag aus-
 - §6. Die Bekanntgabe von Personendaten ist nur so weit zulässig, als
 - §7. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, die Personendaten
 - §8. Die verantwortliche Stelle hat die bereits installierten Geräte zu
 - § 2 einreicht.