Verordnung des Obergerichtes über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen --> 1... (176.3)
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Verordnung des Obergerichtes über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen --> 176.31
- Verordnung des Obergerichtes über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen --> 176.31
- § 1 1)
- § 3 Zu diesen Ansätzen werden Zuschläge von je 10 bis 40 Prozent berechnet:
- § 5 1)
- § 8 Vertritt ein Anwalt im gleichen Verfahren mehrere Klienten, kann die
- § 11 Wo nicht ohne weiteres auf den Stre itwert abgestellt oder dieser nicht
- § 12 Die Gebühren umfassen alle Bemühunge n mit Ausnahme jener im Voll-
- § 14 Die Barauslagen sind zusätzlich zur Gebühr zu vergüten.
- § 16 In hängigen Verfahren gelten bis zum Abschluss eines Verfahrensab-
- § 17 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in
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