Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport (470.150)
INHALT
Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport
- Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport
- Art. 1 Der Kanton sorgt für ausreichenden Tu rn- und Sportunterricht an allen
- Art. 2 Der Turn- und Sportunterricht für Knaben und Mädchen ist Teil des ge-
- Art. 5 2 )
- Art. 9 Für die Förderung des Turn- und Sportunt errichtes, des fre iwilligen Schul-
- Art. 11 Die Schulturnkommission erfüllt die ih r durch das Schulgesetz übertrage-
- Art. 12 3 )
- Art. 13 Den Turnberatern obliegen namentlich:
- Art. 16 Die Bundesbeitr äge fliessen dem Kanton zu, der seinerseits die Beiträge
- Art. 17 3 )
- Art. 19 Organe von Jugend + Sport sind:
- Art. 22 4 )
- Art. 24 Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt
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