Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung des Anteils am Gewinn der Sport-T... (935.521)
INHALT
Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung des Anteils am Gewinn der Sport-Toto- Gesellschaft
- Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung des Anteils am Gewinn der Sport-Toto- Gesellschaft
- § 2 Die jährlichen Beiträge zugunsten de r kantonalen Sportverbände gemäss
- § 1 Ziffer 3 betragen gesamthaft 40 Prozent des Jahresanteils am Gewinn
- § 3 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Departement für Erziehung
- § 5 1)
- § 7 Gesuche für Verbandsbeiträge sind jewe ils bis 31. August beim Sportamt
- § 9 Die Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung des kantonalen
- § 10 Diese Verordnung tritt auf 1. Januar 1995 in Kraft.
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