Alle Kategorien
Suchen
Home
Über uns
Sitemap
Login
Registrieren
DE
EN
FR
IT
Erbschaftsverordnung (211.231)
CH - SH
30.04.2016
INHALT
Erbschaftsverordnung
Erbschaftsverordnung
§ 23 Die Frist für d ie Ausschlagung richtet sich nach dem ZGB.
§ 24 Sofern sämtliche Erben bei der Inventaraufnahme die Annahme der
§ 35 Das Amt für Justiz und Gemeinden erstattet der kantonalen Steuer-
Feedback
Kontakt
×
Email
Kategorie
Fehler im Text
Fehler in der Formatierung
Fehlendes Gesetz
Probleme mit der Funktionalität
Sonstige Anmerkungen und Fragen
Nachricht
Markierungen
Leseansicht