Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (814.100)
INHALT
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
- Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
- Art. 6 Das für die Prüfung in der Regel massgebliche Verfahren wird in
- Art. 11 Die Gemeinden sind zuständig für:
- Art. 13 Die Vollzugsbehörde ordnet die Sanierung bestehender Anlagen
- Art. 18 Die Vollzugsbehörden erstellen Strassensanierungsprogramme
- Art. 19 Zur sofortigen Bekämpfung einer ausserordentlich hohen Luftbelas-
- Art. 19a 31)
- Art. 21 Lichtemissionen müssen im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt
- Art. 24 Die Koordination der verschiedenen Bewilligungsverfahren (Art. 20
- Art. 26 Die Voraussetzungen für Bau und Betrieb von Zwischenlagern ge-
- Art. 38 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor-
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