Alle Kategorien
Suchen
Home
Über uns
Sitemap
Login
Registrieren
DE
EN
FR
IT
Verordnung über das Pfandleihgewerbe (952.001)
CH - SH
31.01.2013
INHALT
Verordnung über das Pfandleihgewerbe
Verordnung über das Pfandleihgewerbe
§ 4 Die Pfandgegenstände müssen zum Verkehrswert gegen Elemen-
§ 5 Die Pfandleihanstalt muss ein Pfandleihbuch führen, welches zu
Feedback
Kontakt
×
Email
Kategorie
Fehler im Text
Fehler in der Formatierung
Fehlendes Gesetz
Probleme mit der Funktionalität
Sonstige Anmerkungen und Fragen
Nachricht
Markierungen
Leseansicht