Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen (195.001)
INHALT
Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen
- Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen
- Art. 4 Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den Direktoren-
- Art. 6 I. Plenarkonferenz
- Art. 12 Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein, so oft es die
- Art. 13 III. Sekretariat
- Art. 14 Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden ent-
- Art. 15 Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an
- Art. 16 Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlichen Mitteilungen über die
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