Verordnung über Registraturen und elektronische Datenverarbeitung bei der Schaffhaus... (354.112)
INHALT
Verordnung über Registraturen und elektronische Datenverarbeitung bei der Schaffhauser Polizei
- Verordnung über Registraturen und elektronische Datenverarbeitung bei der Schaffhauser Polizei
- § 4 Die Daten sind von den Bearbeitenden auf ihre Richtigkeit und Ak-
- § 5 Die Polizei führt mittels elektronischer Datenverarbeitung ein Ta-
- § 16 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, erlässt das Poli-
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