Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Mat... (427.800)
INHALT
Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt
- Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt
- § 1 Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre
- § 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb
- § 1 Abs. 5: Der Text der Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Patenten für den Rhein wird weder in der AS noch in der
- § 2 Abs. 1: Der Text der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdru -
- § 3 Höchstzahl der Lehrlinge
- § 4 Allgemeine Richtlinien
- § 5 Fertigkeiten und Kenntnisse
- 1. Ausbildungsjahr
- 2. Ausbildungsjahr
- 3. Ausbildungsjahr
- § 5 Abs. 3: SR 747.201 über die Binnenschifffahrt.
- § 5 Abs. 3: Der Text der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 15. Februar 1994 wird weder in der AS noch
- § 6
- § 7 Allgemeines
- § 8 Organisation der Prüfung
- § 9 Prüfungskommission
- § 10 Prüfungsfächer
- § 12 Beurteilung
- § 13 Notenwerte
- § 14 Prüfungsergebnis
- § 13 Abs. 2: Diese Notenskala richtet sich nach Deutschem Recht und gilt solange der Unterricht in Duisburg erteilt wird.
- § 15 Fähigkeitszeugnis
- § 16 Rechtsmittel
- § 17 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 18 Übergangsrecht
- § 19 Wirksamkeit
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