Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (274.000)
INHALT
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
- Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
- 26. April 1974, 8./9. November 1974
- 1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersu-
- 2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die ge-
- 3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die
- 1. Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen
- 2. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche
- 1. Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverständigen,
- 2. Die Zeugeneinladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache
- 3. Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
- 4. Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden
- 1. Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augen-
- 3. Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
- Art. 9
- 1. Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung
- 2. Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vor-
- III. Kapitel
- 1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das
- 2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidge-
- 1. Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit einer Veröffentlichung
- 2. Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden.
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