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Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen) (160.200)
CH - SH
31.01.2000
INHALT
Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)
Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)
Art. 4 Gehen rechtzeitig gleichviele Vorschläge ein als Kandidaten zu wählen
Art. 6 Gehen auf die erste Ausschreibung keine, weniger oder mehr Vorschläge
Art. 8 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
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