Polizeiverordnung (354.111)
INHALT
Polizeiverordnung
- Polizeiverordnung
- § 4 Die Angehörigen der kommunalen Polizeiorgane können zur Aus und Weiterbildung gegen Entgelt an Kursen der Schaffhauser Poli-
- § 6 19)
- § 12 Die Arbeitszeiten sind auf die besonderen Umstände der polizeili-
- § 14 Die den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen ihrer Berufs-
- § 20 Wer die eidgen össische Berufsprüfung als Polizist bzw. Polizistin
- Art. 28a PolG leichtfertig polizeiliche Massnahmen verursacht oder besondere polizeiliche Leistungen beansprucht.
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