Vertrag zwischen dem Staat Solothurn und der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ü... (413.811)
INHALT
Vertrag zwischen dem Staat Solothurn und der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die Übungsschulen der Lehrerbildungsanstalt
- Vertrag zwischen dem Staat Solothurn und der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die Übungsschulen der Lehrerbildungsanstalt
- 1. Die Einwohnergemeinde Solothurn stellt dem Staat Solothurn für die
- 2. Die Zahl der Übungsschulklassen richtet sich nach den Bedürfnissen der
- 3. Die Übungsschulklassen stehen den Seminaristen pro Woche in der
- 4. Die Zuteilung der Seminaristen an die einzelnen Übungsschulen erfolgt
- 5. Die Einwohnergemeinde Solothurn stellt für die Übungsschulen die
- 6. Die Übungslehrer werden vom Regierungsrat auf Antrag der Übungs-
- 7. Die Inspektion der Übungsschulen erfolgt durch den Kantonal-
- 8. Der Regierungsrat kann über den Besuch der Übungsschulen durch die
- 9. Die Übungslehrer werden durch die Einwohnergemeinde Solothurn
- 10. Der Staat leistet an die Ergänzung der allgemeinen Lehrmittel und des
- 11. In administrativer Hinsicht unterstehen die Übungsschulen und
- 12. Auf Antrag der Übungsschulkommission kann der Regierungsrat einzel
- 13. Der Staat Solothurn zahlt der Einwohnergemeinde Solothurn für die
- 14. An die Kosten der Wartung des Fegetzschulhauses zahlt der Staat
- 15. Die Entschädigungen sind ab 1990 neu zu regeln.
- 16. Dieser Vertrag tritt, unter Vorbehalt der Genehmigung der Kredite für
- 14. März 1917 mit der Änderung vom 3./4. März 1922 aufgehoben.
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