Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (812.201)
INHALT
Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln
- Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln
- § 4 Das Departement des Innern bewilligt den Versandhandel mit Arz-
- § 5 Das Departement des Innern erteilt Betrieben die Bewilligung zur La-
- § 9 Betäubungsmittel müssen diebstahlsicher aufbewahrt werden. Die
- § 14 Jedes Detailhandelsgeschäft im Sinne von Art. 30 HMG 1) unterhält
- § 21 Die Abgabe von Arzneimitteln gemäss Art. 22 GesG 4) hat durch die
- § 23 Die Spitalapotheke in den "Spitälern Schaffhausen" kann zus Aufgaben der Heilmittelversorgung des Kantons übernehmen, ins-
- § 31 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
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