Verordnung über das Verfahren zur Durchsetzung des Gegendarstellungsrechtes im Persönlic... (264)
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Verordnung über das Verfahren zur Durchsetzung des Gegendarstellungsrechtes im Persönlichkeitsschutz
- Verordnung über das Verfahren zur Durchsetzung des Gegendarstellungsrechtes im Persönlichkeitsschutz
- 24. April 1949 (ZPO) sowie auf Art. 24 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermo-
- 1. Die Parteien sind spätestens innert 10 Tagen zu einer mündlichen Verhand-
- 2. Die Verhandlung darf nur aus wichtigen Gründen kurzfristig verschoben wer-
- 3. Bei Ausbleiben einer oder beider Parteien wird auf Grundlage der Akten und
- 4. Der Beklagte kann keine Sicherstellung verlangen.
- Art. 3
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