Verordnung über das Jugendstrafrecht (331)
INHALT
Verordnung über das Jugendstrafrecht
- Verordnung über das Jugendstrafrecht
- 1. der Jugendsekretär;
- 2. das Jugendgericht;
- 3. die Standeskommission.
- 1. Die Untersuchung gegen Minderjährige ist vom Verfahren gegen Erwachsene
- 2. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist möglichst zu vermeiden. Auf alle
- 3. Das Recht der Zeugenschaftsverweigerung besteht bei der Feststellung der
- 4. Nach Abschluss der Untersuchung überweist der Jugendsekretär die Akten
- 5. Kinder und Jugendliche sind von der Anhörung der Parteiverhandlungen aus-
- 6. Die Gerichtsverhandlungen sind nicht öffentlich. – Private Verteidiger sind in
- Art. 9
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