Prüfungsverordnung für die kaufmännische Berufsmatur an der Diplomabteilung des Wirt... (424.100)
INHALT
Prüfungsverordnung für die kaufmännische Berufsmatur an der Diplomabteilung des Wirtschaftsgymnasiums und der Kantonalen Handelsschule
- Prüfungsverordnung für die kaufmännische Berufsmatur an der Diplomabteilung des Wirtschaftsgymnasiums und der Kantonalen Handelsschule
- §1. An der Diplomabteilung der Handelsmittelschule (HMS) der
- §2. Auf den Berufsmaturitätsausweis hat Anspruch:
- § 8 erfüllt.
- §3. Zusatzqualifikationen werden während der vierjährigen Han-
- §4. Die Noten der Zusatzqualifikationen werden mit den jeweiligen
- §5. Die Schulleitung kann auf Antrag der Mehrheit der in einer
- §6. Die Noten des Berufsmaturzeugnisses kommen auf folgende
- §7. Die Schlussnoten der folgenden Fächer werden doppelt gezählt:
- §8. Das Berufsmaturzeugnis wird erteilt, wenn Punktzahl und No-
- §9. Für die Bewertung der Zusatzqualifikationen werden Fachex-
- § 10. Für alle nicht speziell genannten Fälle gilt das «Reglement über
- 5. März 1986
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