Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht --> 122.300 (123.300)
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Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht --> 122.300
- Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht --> 122.300
- 24. Oktober 2007
- 10. Februar 2010, beschliesst:
- §1. Die Migrationsbehörde ist die vom Bundesrecht vorgesehene zu-
- §2. Eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter am Appellationsge-
- §4. Für Verfahren nach diesem Gesetz werden keine Kosten erho-
- §5. Die Migrationsbehörde hört die ausländische Person an und ord-
- §6. Die richterliche Behörde führt in den vom Bundesrecht vorgese-
- §7. Die Haft darf nicht länger dauern als unbedingt nötig.
- §8. Bei der Anordnung von Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft
- §9. Für die Verlängerung und Umwandlung der Vorbereitungshaft,
- § 10. Stellt die inhaftierte Person ein Haftentlassungsgesuch, wird
- § 11. Die Migrationsbehörde kann nach Anhörung der ausländi-
- § 12. Gegen die Eingrenzungsverfügung oder die Ausgrenzungsver-
- § 13. Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft
- § 14. Werden Jugendliche in Haft genommen, so ist auf ihre Bedürf-
- § 15. Die inhaftierte Person kann gegen Handlungen oder Unterlas-
- § 16. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum
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