Verordnung betreffend die Kostenübernahme von Leistungen in anerkannten Institutione... (869.160)
INHALT
Verordnung betreffend die Kostenübernahme von Leistungen in anerkannten Institutionen für invalide Erwachsene
- Verordnung betreffend die Kostenübernahme von Leistungen in anerkannten Institutionen für invalide Erwachsene
- 13. Dezember 2002
- §1. Die Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur
- §2. Als anerkannte Institutionen bezeichnet diese Verordnung alle
- 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
- §3. Die Abteilung Behindertenhilfe ist zuständig für die Kosten-
- §4. Die Kostenübernahmegarantie ermöglicht invaliden Erwach-
- §5. Die invaliden Erwachsenen beteiligen sich im Rahmen ihrer fi-
- §6. Ein Anspruch auf eine Kostenübernahmegarantie besteht nur,
- §7. Es gilt das gleiche Antragsverfahren auf eine Kostenübernahme-
- §8. Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeit-
- § 10. Invalide Erwachsene können gegen Verfügungen, welche ge-
- § 11. Bereits erteilte befristete Kostenübernahmegarantien behalten
Feedback