Verordnung in Ausführung von § 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilg... (212.300)
INHALT
Verordnung in Ausführung von § 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
- Verordnung in Ausführung von § 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
- §1. Die von der Vormundschaftsbehörde nach § 96 des Einführungs-
- §2.
- §3. Die Revision hat sich auf das Vorhandensein der sämtlichen
- §4. Bei der Revision ist festzustellen, ob die Wertsachen an dem Orte
- §5. Ausserdem ist durch Stichproben anhand der Akten der einzel-
- §6. Bei der Revision ist jeweils auch zu prüfen, ob die vorhandenen
- §7.
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