Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Verkehrsschule (413.510) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Verkehrsschule
- Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Verkehrsschule
 - §1.
 - §2.
 - §3. Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut,
 - §4. Für die Erteilung der Fachnoten ist die in dem betreffenden Fach
 - §5. Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den
 - §6.
 - §7.
 - §9.
 - § 10.
 - § 11. Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die
 - § 13. Probeweise befördert wird, wer im Semesterzeugnis mindestens
 - § 14. Nicht befördert wird nach vorausgehender probeweiser Beför-
 - § 15. Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Verkehrs-
 - § 16.
 - § 17.
 - § 17a.
 - § 18. Mit jeder Schülerin und mit jedem Schüler wird pro Schuljahr
 - § 19. Die Aufnahme in die Verkehrsschule wird in einer eigenen Ver-
 - § 20. Schülerinnen und Schüler, die an der Verkehrsschule mehr als
 - § 21.
 - § 22.
 - § 23.
 - § 24. Auf die ab Schuljahr 2000/2001 neu gebildeten Klassen der Ver-
 - 26. April 1966 keine Anwendung.