Reglement betreffend die Stellvertretung und Assistenz von Ärzten, Zahnärzten und Ti... (310.220)
INHALT
Reglement betreffend die Stellvertretung und Assistenz von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten
- Reglement betreffend die Stellvertretung und Assistenz von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten
- §1. Heilanstalten sowie eidgenössisch diplomierte Ärzte, Zahnärzte
- §2. Als Stellvertreter und/oder Assistenten werden zugelassen:
- 1. Inhaber des eidgenössischen Arzt-, Zahnarzt- oder Tierarztdi-
- 2. Inhaber eines anderen gleichwertigen Diploms einer anerkannten
- 3. an einer schweizerischen Universität immatrikulierte Studenten
- §3. Gesuche um Erteilung von Bewilligungen zur Stellvertretung
- 1. der praxisberechtigte Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt;
- §4. Als Unterlagen sind einzureichen:
- 1. das eidgenössische oder das gleichwertige Diplom einer anerkann-
- 2. von Studenten der Medizin Testathefte über den Studiengang
- 3. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister.
- §5. Das Sanitätsdepartement erteilt zur unselbständigen Berufsaus-
- 1. zur Stellvertretungs- und Assistententätigkeit in einer Heilanstalt
- 2. zur Stellvertretung eines praxisberechtigten Arztes, Zahnarztes
- 3. zur vorübergehenden Weiterführung der Praxis eines verstorbe-
- 4. bei Vorliegen triftiger Gründe zur Unterstützung eines praxisbe-
- §6. Die Bewilligung zur Stellvertretung ist wie folgt zu befristen:
- 1. für Inhaber des eidgenössischen Diploms auf ein Jahr;
- 2. für Inhaber anderer gleichwertiger Diplome auf sechs Monate;
- 3. für Studenten der Medizin, Zahnheilkunde oder Veterinärmedizin
- §7. Bewilligungen zur vorübergehenden Weiterführung der Praxis
- §8. Die Bewilligung zur Assistenz eines praxisberechtigten Arztes,
- § 10. Das Sanitätsdepartement kann eine erteilte Bewilligung jeder-
- § 11. Übertretungen der Bestimmungen dieses Reglements werden
- § 12. Dieses Reglement tritt sofort in Wirksamkeit und ersetzt dasje-
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