Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinn... (413.401)
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Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität
- Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität
- § 3 Schülerinnen und Schüler, die mehr als zwei Jahre älter sind als die-
- § 13 Bei entsprechender Vorbildung kann eine Aufnahmeprüfung in die
- § 20 Über den Wechsel der Wahl - bzw. Pflichtwahlfächer entscheidet die
- § 23 6)
- § 31 13)
- § 32 In allen Wahlfächern werden Noten erteilt.
- § 42 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- § 46 In den ersten beiden Jahren absolvieren die Schülerinnen und Schü-
- § 47 6)
- § 47c bis 17)
- § 47c ter 17)
- § 49 In allen nicht geregelten Fällen entscheidet die Schulleitung.
- § 51 Sämtliche Entscheide über die Nichtzulassung zur Aufnahmeprü-
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