Verordnung über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- un... (632.102.1)
INHALT
Verordnung über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien
- Verordnung über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien
- Art. 1 Zollansätze für bestimmte textile Vor- und Zwischenmaterialien
- Art. 2 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
- Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
- Anhang 1 ²
- Zollansätze für textile Vor- und Zwischenmaterialien, deren Zollansätze vom Generaltarif abweichen
- 1. Der Zollansatz für den Import von Vor- und Zwischenmaterialien der folgenden Tarifnummern beträgt 0.– Fr. je 100 kg brutto:
- 2. Der Zollansatz für den Import von Vor- und Zwischenmaterialien der folgenden Tarifnummern beträgt 0.– Fr. je 100 kg brutto, soweit sie nicht für den Einzelverkauf bestimmt sind:
- Anhang 2
- Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
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