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Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (831.301)
CH - SH
31.12.2020
31.12.2023
INHALT
Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
§ 2 16)
§ 11 Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird von der Kos-
§ 13 Kosten für ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug eines
§ 24 Die Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 8.
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