Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der P... (446.710)
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Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
- 12. Dezember 2007
- §1. Diese Ordnung regelt die in § 5 genannten Bachelor- und Master-
- §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
- §3. Für das Bestehen des Bachelorstudiums sind insgesamt 180 Kre-
- §4. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- §5.
- §6. Die Fakultät erlässt für jeden Studiengang eine Studienordnung
- §7. Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genü-
- §8. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
- §9. Die Leistungsüberprüfung zu einer oder mehreren Hauptvorle-
- § 10. Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen fin-
- § 11.
- § 12. In den Bachelor- bzw. Masterprüfungen werden vertiefte Kennt-
- § 13. Vor Beginn der Erarbeitung einer Bachelor- bzw. Masterarbeit
- § 14. Wer das Bachelor- bzw. das Masterstudium gemäss der jeweili-
- § 15. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
- § 16. Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des
- § 17. Das Doktoratsexamen hat den Zweck, die Fähigkeit der Kandi-
- § 18. Die Errechnung des Promotionsprädikats ist in der Promotions-
- § 19. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
- § 20. Ein Antrag auf Verschiebung von Examen, Bachelor- oder
- § 22. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
- § 23. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
- § 24.
- § 25. Für die Doktoratsstudien wird jeweils ein Dissertationskomitee
- § 26.
- § 27. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete
- § 28. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
- § 29. Diese Ordnung ersetzt die Rahmenordnung für die Bachelor-
- 15. Januar 2002. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium gemäss
- § 5 dieser Ordnung am 1. August 2007 oder später beginnen oder die
- 6. April 1999 absolvieren.
- § 30. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2007
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