Verordnung über die Delegation von Entscheidkompetenzen (122.217)
INHALT
Verordnung über die Delegation von Entscheidkompetenzen
- Verordnung über die Delegation von Entscheidkompetenzen
- 1. Die Verordnung über die Anrechnung und Entschädigung von
- 9. November 1976
- § 2.
- 2. Der Regierungsratsbeschluss über die Vergütung von Auslagen
- 26. Januar 1973
- 4. Über die Gewährung von Beiträgen an Auslagen für die Teilnahme an
- 3. Die Vollzugsbestimmungen zum Lehrerbesoldungsgesetz vom
- 24. Januar 1964
- 2. Für die Leistungen von freiwilligem Militärdienst während der Schulzeit
- 4. Die Vollzugsverordnung zum Verteilungsschlüssel für die Lehrer-
- § 6 lautet neu:
- § 6. Der Anstieg der Skala hat so zu erfolgen, dass sich für alle Einwohner-
- 5. Die Verordnung über die Organisation der Jungbürgerkurse und
- § 3 lautet neu:
- § 3. Das Erziehungs-Departement kann zur Unterstützung des kantonalen
- § 5. Absatz 1 lautet neu:
- 6. Die Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970
- § 14
- § 14
- § 19
- § 20
- § 20
- § 43.
- § 69.
- § 83.
- 7. Die Verordnung über das Volksschulinspektorat vom 19. Mai
- § 18.
- 8. Die Verordnung über die Ausbildung der Oberschul- und Sekun-
- § 12.
- 9. Die Verordnung über die Fortbildung der Volksschullehrer vom
- 16. März 1971
- § 8 lautet neu:
- § 8. Für Sachbearbeiter und Kursleiter bewilligt gegebenenfalls das Erzie-
- § 13.
- 10. Die Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von
- § 6 lautet neu:
- § 6. Für jeden Logopäden legt das Amt für Volksschule und Kindergarten
- 11. Die Verordnung über die Integration fremdsprachiger Kinder
- § 12.
- 12. Die Verordnung über Gebühren für den Besuch des Instrumen-
- § 5 lautet neu:
- § 5. In Härtefällen kann der Rektor die Gebühr erlassen.
- 13. Die Verordnung über die Durchführung von Studienwochen an
- § 8 lautet neu:
- § 8. Von den Schülern wird ein persönlicher Beitrag erhoben. Die Kantona-
- 14. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung
- § 37.
- 15. Die Verordnung über die Finanzierung von Ausbildungsgängen
- § 4.
- 16. Die Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungs-
- § 5.
- § 9 lautet neu:
- § 9. Die Dozenten werden von der Aufsichtskommission gewählt.
- § 11. Absatz 2 lautet neu:
- 17. Das Regulativ des Hartmannschen Stipendiums vom 30. Mai
- § 3.
- § 6 lautet neu:
- § 6. Die Bezahlung der Stipendien geschieht mittels Anweisung auf die
- 18. Der Regierungsratsbeschluss über das Hartmannsche Stipen-
- 23. Juli 1915
- 19. Das Regulativ betreffend die Verwendung des Zinsertrages des
- § 2.
- 1. Die Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978
- 2. Die Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
- 1. Die Luftreinhalte-Verordnung vom 18. November 1986
- 2. Die Lärmschutz-Verordnung vom 22. Dezember 1987
- § 5.
- 3. Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die
- § 5.
- 4. Die Verordnung zum Energiegesetz vom 31. März 1992
- § 26.
- 5.
- 13. Januar 1987
- § 2.
- § 7
- § 34 lautet neu:
- § 34. Der Verwalter bewilligt Beiträge bis 50’000 Franken; höhere Beiträge
- § 102.
- 6.
- 7.
- 27. Dezember 1960
- § 9.
- § 17.
- § 21.
- § 22.
- § 27.
- § 32.
- § 74.
- § 77.
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