Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät für Psychologie der... (446.800)
INHALT
Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät für Psychologie der Universität Basel
- Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät für Psychologie der Universität Basel
- §1. Diese Ordnung regelt die in § 5 genannten Bachelor- und Master-
- §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
- §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- 18. Mai 2005 sowie in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtli-
- §4. Für das Bestehen des Bachelorstudiums sind insgesamt 180 Kre-
- §5. Die Fakultät bietet den folgenden Bachelorstudiengang an
- §6. Die Fakultät erlässt für jeden Studiengang bzw. für jede Vertie-
- §7. Das Bachelorstudium gliedert sich in:
- §8. Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn insgesamt 180 KP ge-
- §9. Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genü-
- § 10. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
- § 11. Die Leistungsüberprüfungen zu den Propädeutischen Vorle-
- § 12. Leistungsüberprüfungen in Lehrveranstaltungen wie Vorlesun-
- § 13. Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen fin-
- § 14. Der Nachweis der erbrachten Teilnahme an psychologischen
- § 15. Im Bachelorstudium und im Masterstudium müssen je ein
- § 17. Vor Beginn der Erarbeitung einer Bachelorarbeit wird zwi-
- § 18. In der gewählten Vertiefungsrichtung wird eine schriftliche
- § 20. Wer das Bachelor- bzw. Masterstudium gemäss § 8 bestanden
- § 21. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
- § 22. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
- § 23. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-
- § 24. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
- § 25. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
- § 26. Die Prüfungskommission besteht aus sechs Mitgliedern der Fa-
- § 27. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
- § 28. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
- § 29. Diese Ordnung ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung der
- § 30. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2009
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