Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen un... (738.2)
INHALT
Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
- Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
- 20. Februar 1973
- 1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die nicht eidgenös-
- 2. Soweit nach dem Konkordat eine kantonale Behörde Verfügungen zu
- 3. Gesuche für bewilligungspflichtige Anlagen werden auf dem Bau-
- 4. Die vom Regierungsrat am 20. Februar 1973 beschlossene Ergänzung
- 5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Feedback