Verordnung über Anmeldefristen bei Schüleraufnahmen (410.400)
INHALT
Verordnung über Anmeldefristen bei Schüleraufnahmen
- Verordnung über Anmeldefristen bei Schüleraufnahmen
- §1. Diese Verordnung gilt für Schüler mit Wohnsitz im Kanton Ba-
- §2.
- §3. Die Anmeldung hat durch den Inhaber der elterlichen Sorge
- §4. Schüler, die die massgeblichen Aufnahmebedingungen erfüllen,
- 25. Oktober 1978 ohne Bildung zusätzlicher Klassen möglich ist.
- §5. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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