Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (225.42)
INHALT
Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
- Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
- 1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Schiedsgerichts-
- 2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
- 1. Die mit dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
- § 237 Absatz 2 litera f sowie die §§ 277-290 der Zivilprozessordnung vom
- 11. September 1966 werden aufgehoben.
- 2. § 277 der Zivilprozessordnung erhält unter dem bisherigen Abschnitt
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