Verordnung über die Organisation der Berufe im Gesundheitswesen an kantonalen Schule... (412.141)
INHALT
Verordnung über die Organisation der Berufe im Gesundheitswesen an kantonalen Schulen (altrechtliche Ausbildungen)
- Verordnung über die Organisation der Berufe im Gesundheitswesen an kantonalen Schulen (altrechtliche Ausbildungen)
- § 3 Die Bedingungen für die Übertrittsmöglichkeiten zwischen den ein-
- § 6 Die Schulkommission nimmt folgende Aufgaben wahr:
- § 12 Die Lernenden sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ver-
- § 14 Die Löhne der Lernenden werden durch den Regierungsrat festge-
- § 15 Die Entlöhnung sowi e der Versicherungsschutz von Lernenden mit
- § 16 Die Prüfungsverfahren sowie die Abgabe von Abschlusszeugnis-
- § 22 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung
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