Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-re... (243.1)
INHALT
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
- Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
- Art. 1 Rechtshilfe
- Art. 2 Vollstreckbare Entscheide
- Art. 3 Anforderungen an das Verfahren
- Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit
- Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- betreibung und Konkurs 1) ergibt.
- Art. 5 Prüfung von Amtes wegen
- Art. 6 Einreden des Betriebenen
- Art. 7 Beitritt und Rücktritt
- Art. 8 Inkrafttreten
- Art. 9 Übergangsbestimmung
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