Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. üb... (814.16)
INHALT
Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau
- Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau
- Art. 27 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 30. April 1911
- Art. 1 und 4 des appenzell-ausserrhodischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom
- Art. 2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone
- Art. 5 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen
- Art. 7 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Vertrags-
- Art. 9 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und An-
- Art. 10 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
- Art. 11 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen Vertragskantonen
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