Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepubl... (SR 0.631.112.136)
INHALT
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
- Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
- Artikel 4 Soll ein Gegenstand, an dem das schweizerische Zollpfandrecht besteht,
- Artikel 10 Die nach deutschem Recht in Büsingen zur Berufsausübung zugelassenen
- Artikel 12 Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sind in Büsingen zum
- Artikel 13 Eine Erlaubnis für die Herstellung von Pulver und Sprengstoffen, die
- Artikels 19 Absatz 2 erfüllen. d. Die Anzeige gemäss Buchstabe a berechtigt ohne besondere gewer-
- Artikel 29 Personen, die nicht Schweizerbürger sind und von deutschen Behörden
- Artikel 30 Rechts- oder Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörden eines Ver-
- Artikel 33 Die Behörden jedes Vertragsstaates gewähren den Beamten des anderen
- Artikel 34 In einem im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Strafverfahren gel-
- Artikel 36 Die schweizerischen Behörden können, soweit sie auf Grund dieses Ver-
- Artikel 37 Der schriftliche Verkehr zwischen den schweizerischen und deutschen
- Artikel 42 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt die Übereinkunft vom
- Artikel 43 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung
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