Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt (154.118)
INHALT
Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt
- Reglement zur Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen der Gerichte Basel-Stadt
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffe
- 2. Aufbewahrung
- § 3 Verantwortliche Person
- § 4 Gegenstand der Aufbewahrung
- § 5 Art der Aufbewahrung
- § 6 Beginn der Aufbewahrung
- § 7 Dauer der Aufbewahrung
- 1. Materielle zivilrechtliche Fälle: 15 Jahre;
- 2. Familienrechtliche Fälle: 15 Jahre;
- 3. Arbeitsrechtliche Fälle: 15 Jahre;
- 4. Mietrechtliche Fälle: 15 Jahre;
- 5. Einzelgerichtsfälle Tagesgeschäft: 15 Jahre;
- 6. Schlichtungsverfahren: 10 Jahre;
- 7. Richterliche Verbote: Mindestens so lange, wie die Verbotstafel hängt;
- 8. In familienrechtlichen Verfahren in Urteilsform ergangene Entscheide: 70 Jahre.
- 1. Strafgerichtsfälle: 30 Jahre;
- 2. Einsprachenfälle: 30 Jahre;
- 3. Privatklagefälle: 10 Jahre;
- 4. Verzeigungsfälle: 10 Jahre;
- 5. Haftverzeigungsfälle: 10 Jahre;
- 6. Zwangsmassnahmengerichtsfälle: 10 Jahre.
- 1. Materielle zivilrechtliche Berufungs- und Direktklagefälle: 15 Jahre;
- 2. Familienrechtliche Berufungsfälle: 15 Jahre;
- 3. Kindesrückführungsfälle nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
- 4. Schutzschriften: 10 Jahre;
- 5. Beschwerdefälle im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht: 30 Jahre;
- 6. Zivilrechtliche Beschwerdefälle: 15 Jahre;
- 7. Strafrechtliche Berufungsfälle: 30 Jahre;
- 9. Strafrechtliche Beschwerdefälle des Dreiergerichts: 30 Jahre;
- 10. Diverse Fälle (DGZ, DGS, DGV): 10 Jahre;
- 11. Verwaltungsrechtliche Rekurse und Verfassungsbeschwerden: 20 Jahre.
- § 8 Ordnung und Sicherung
- § 9 Ordnungsübersicht
- 3. Ablieferung an das Staatsarchiv
- § 11 Übergangsbestimmung
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