Freibettenreglement (817.315)
INHALT
Freibettenreglement
- Freibettenreglement
- § 1. Freibetten haben den Zweck, bedürftigen Kranken unentgeltliche
- § 2.
- § 3. Wenn durch die Ausfolgung eines Kapitals die Haltung eines Frei-
- § 4. Die zur Gewährung von Freibetten gespendeten Kapitalien werden
- § 5. Über die Gewährung und die Dauer eines Freibettes entscheidet die
- § 6. Freibetten sind nur solchen Personen zu gewähren, welche die
- § 7. Aufnahmefähig sind in der Regel nur solche Kranke, die Aussicht
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