Verordnung über das Schweizerische Korps für humanitäre Hilfe 1 (172.211.31)
INHALT
Verordnung über das Schweizerische Korps für humanitäre Hilfe 1
- Verordnung über das Schweizerische Korps für humanitäre Hilfe 1
- 1. Abschnitt: Allgemeines
- Art. 1 Zweck
- Art. 2 ⁵ Allgemeiner Auftrag
- Art. 3 Angliederung
- 2. Abschnitt: Der Delegierte ⁹
- Art. 4 Stellung
- Art. 5 Aufgaben
- Art. 6 Finanzkompetenz für Korpseinsätze
- Art. 7 Entscheidkompetenz bei dringlichen Einsätzen des SKH
- Art. 8 ¹⁹ Entscheidkompetenz bei anderen Einsätzen
- Art. 9 Kompetenz zum Abschluss von Verträgen
- Art. 10 Übernahme von Aufträgen
- 3. Abschnitt: Administratives
- Art. 11
- 4. Abschnitt: Inkrafttreten
- Art. 12
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