Verordnung über die Schulzahnpflege (IV B/11/3)
INHALT
Verordnung über die Schulzahnpflege
- Verordnung über die Schulzahnpflege
- Art. 14 Aufsicht über die gewählten Schulzahnärzte Die gewählten Schulzahnärzte stehen unter der administrativen Aufsicht der Schulbehörde. 3
- Art. 16 Verantwortlichkeit Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit Prophylaxe und Unter- suchungen richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz 1)
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