Verordnung über den Zivilschutz (576.150)
INHALT
Verordnung über den Zivilschutz
- Verordnung über den Zivilschutz
- § 1 Zuständigkeit
- § 2 Aufgaben im Rahmen der Kantonalen Krisenorganisation
- § 3 Dienstregeln
- § 4 Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte
- § 5 Zustimmung Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für freiwilligen Schutzdienst
- § 7 Aufgebot zu Einsätzen
- § 8 Dauer der Ausbildungen
- § 9 Ersatzbeitrag nicht erstellte Schutzplätze
- § 10 Einsichtnahme in Bauakten
- § 11 Nutzung kantonaler Schutzbauten durch Partnerorganisationen des Bevölkerungs -
- § 12 Zuständigkeiten kantonale Schutzanlagen
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